[ Auszug: Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke
ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge
die Rechte des Na ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]